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Nachrichten und Berichte
Geänderte Beitragsfälligkeit
Das Versorgungswerk hat mit der 36. Satzungsänderung auf vielfachen Wunsch aus dem Kreis der Mitglieder und Arbeitgeber die Beitragsfälligkeit vom 15. auf den letzten Bankarbeitstag eines Monats verschoben.
Berücksichtigen Sie insofern bitte, dass erstmals ab August 2026 der Lastschrifteinzug zum letzten Bankarbeitstag des Monats durchgeführt wird, mithin etwa zwei Wochen später als gewohnt. Nachteile ergeben sich hierdurch für die Mitglieder nicht.
Bitte beachten Sie zudem Folgendes:
- Bereits erteilte SEPA-Lastschriftmandate behalten ihre Gültigkeit.
- Sollte der Einzug von dem Konto Ihres Arbeitgebers erfolgen, bitten wir Sie, Ihren Arbeitgeber vorsorglich zu informieren.
Weitere Informationen für Arbeitgeber finden Sie hier auf unserer Website.
Geschäftsführung des Versorgungswerks
Das Versorgungswerk stellt sich in der Geschäftsführung breiter auf.
Seit August 2026 führen Rechtsanwältin Susanne Prossliner und Rechtsanwalt Dr. Stefan Zajonz gemeinsam als hauptamtliche Geschäftsführung die Geschäfte des Versorgungswerkes. Prossliner ist nunmehr Sprecherin der Geschäftsführung und zuständig für Kapitalanlagen und Personal. Dr. Zajonz übernimmt die Verantwortung für den Versicherungsbetrieb und das Risikomanagement. René Looser bleibt stellvertretener Geschäftsführer für Kapitalanlagen.
Satzungsänderung 2026
Die Neunte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 15.07.2026 eine Änderung der Satzung beschlossen. Diese wurde am 27.07.2026 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 16 (S. 399) vom 15.08.2026 bekannt gemacht.
Die Beitragsfälligkeit wurde vom 15. auf den letzten Bankarbeitstag des Monats nach hinten verlegt. Hierdurch erfolgt eine Annäherung an die Systematik des SGB, was eine erhebliche Vereinfachung insbesondere für angestellte Mitglieder und Arbeitgeber nach sich zieht.
Der Vertreterversammlung war ebenfalls daran gelegen, die Stellung der Waisen weiter zu stärken. Das Absolvieren eines freiwilligen Dienstes wird fortan einer Ausbildung gleichgestellt und berechtigt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Bezug von Waisenrente.
Im Rahmen des Bürokratieabbaus erfolgte ein teilweiser Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Gleichermaßen wurde der Briefwahlvorbehalt für das Organ der Vertreterversammlung gestrichen, was die Möglichkeit anderer Wahlmethoden eröffnet.
Hinsichtlich der Tilgung von Beitragsrückständen kann künftig bei Zahlungen von Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern von § 366 Abs. 2 BGB abgewichen werden.
In organisatorischer Hinsicht ist die Satzung hinsichtlich der Geschäftsführung an die jüngste Gesetzesänderung des RAVG NW angepasst worden. Die Geschäftsführung ist nunmehr als Kollegialorgan mit mindestens zwei Mitgliedern ausgestaltet.
Die gesamten Satzungsänderungen können Sie hier im Justizministerialblatt nachlesen.
Die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes steht für Sie zum Download bereit.
LEISTUNGSVERBESSERUNGEN ZUM 01.01.2027
Die Neunte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 15.07.2026 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2025 festgestellt. Dem Vorstand ist mit großem Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 erteilt worden.
Auf Grundlage des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens hat die Neunte Vertreterversammlung zudem eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2027 um 1,055 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 95,75 EUR beschlossen. Die Genehmigung des Beschlusses seitens des Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen erwarten wir in Kürze.
Update: Der Beschluss wurde am 07.08.2026 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Syndikuszulassung bei Altersteilzeit
Die Syndikuszulassung kann in der passiven Phase aufrecht erhalten bleiben. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung mit in Kanzleien angestellten Rechtsanwälten gewährleistet. Der BGH (Urteil vom 29.06.2026, Az: AnwZ (Brfg) 24/24) hat entschieden, dass in der passiven Phase der Altersteilzeit – in der faktisch nicht mehr gearbeitet wird – die Syndikuszulassung bestehen bleiben kann. Für einen Widerruf sei keine Rechtsgrundlage zu erkennen. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestünden fort. Eine andere Bewertung sei nur dann anzunehmen, wenn ein Tätigkeitswechel vorläge.
Ein Widerruf hätte zudem das Ende der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach sich gezogen. Hierdurch wäre der Grundsatz einer einheitlichen Versicherungsbiographie konterkariert worden, was nun im Interesser der Mitglieder des Versorgungswerkes verhindert wurde.
Rentenreform und Versorgungswerk
Am 23.06.2026 hat die Alterssicherungskommission ihre Empfehlungen an die Bundesregierung übergeben. Der Fortbestand der Versorgungswerke als Teil der ersten Säule der Alterssicherung wird nicht in Frage gestellt. Die wesentlichen Änderungsvorschläge betreffen primär die DRV.
Die Kommission erwartet einen schrittweisen Anstieg des Beitragssatzes in der DRV nach geltendem Recht auf etwa 20,2 % bis 2031. Sowohl die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze, die Einheitlichkeit des Beitragssatzes als auch die Begrenzung auf die derzeit erfassten Einkommensarten sollen beibehalten bleiben.
Neben dem Sicherungsniveau soll künftig zur Darstellung des Leistungsniveaus mit einer Nettoersatzquote, definiert als Gesamtversorgungsniveau von mindestens 70 Prozent netto nach Steuern, gearbeitet werden, die das Zusammenspiel aller Säulen der Altersvorsorge – gesetzliche, betriebliche und private Vorsorge – abbildet. Im Rahmen einer digitalen Rentenübersicht sollen so perspektivisch zum Zwecke der Transparenz alle Säulen der Altersvorsorge konsolidiert umfasst werden.
Ebenfalls wird eine zeitgemäße Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung (schrittweise Anhebung nach 2031 auf etwa 67,5 Jahre) vorgeschlagen. Die Regelaltersgrenze soll so an die Lebenserwartung gekoppelt werden, dass sich die Änderungen der Lebenserwartung im Verhältnis 2:1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase aufteilen. Ob und inwieweit die Versorgungswerke diese Vorschläge übernehmen, ist noch offen. Die Regelaltersgrenze im Versorgungswerk wird derzeit nach der schrittweisen Anpassung durch das RVAGAnpG durchschnittlich 5 Monate früher erreicht als in der DRV.
Hinsichtlich der abschlagsfreien oder einzig auf Beitragsjahren beruhenden Rente haben die Versorgungswerke ohnehin abweichende Regelungen. Auch die Zu- und Abschläge bei vorgezogener oder aufgeschobener Altersrente basieren im Versorgungswerk bereits jetzt auf versicherungsmathematischen Erwägungen.
Arbeitsmarktbezogene Instrumente wie Rehabilitation, Altersteilzeit oder spezifische sozialrechtliche Rahmenbedingungen (z. B. Pflicht zur vorzeitigen Rente für Langzeitarbeitslose) wirken im Wesentlichen außerhalb der berufsständischen Systeme.
Die Kommission empfiehlt eine gesetzliche Kapitalrente auf Basis eines zusätzlichen, paritätisch finanzierten Beitragssatzes von 2 %. Die empfohlene Ausweitung kapitalgedeckter Elemente bestätigt im Ergebnis das System der Versorgungswerke. Dort ist die weitgehend kapitalgedeckte Altersvorsorge bereits der Regelfall.
Die vorgeschlagene Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs (kein opt-out) und die vollständige Einbeziehung von Midijobs in die reguläre Beitragspflicht betrifft gleichermaßen die Mitglieder des Versorgungswerkes.
Für obligatorisch abgesicherte Selbständige – wie die Mitglieder des Versorgungswerkes – soll erfreulicherweise keine Überführung in eine „Erwerbstätigenversicherung“ erfolgen.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Altersvorsorgereformgesetz
Mitglieder des Versorgungswerkes werden fortan in den förderungsberechtigten Personenkreis von privaten Altersvorsorgeprodukten einbezogen.
Am 27.03.2026 hat der Bundestag das sog. Altersvorsorgereformgesetz (Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge) beschlossen. Der Bundesrat hat am 08.05.2026 zugestimmt. Die relevanten Neuregelungen treten zum 01.01.2027 in Kraft.
Durch eine Änderung in § 10a Abs. 1. EStG können Altersvorsorgebeträge nach § 82 EStG zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das 67. Lebensjahr ist noch nicht vollendet
- Einkünfte werden erzielt aus
- Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG
- selbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG
- nicht-selbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 EStG
- es besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk
- das Mitglied hat gegenüber dem Versorgungswerk im laufenden Beitragsjahr in die Datenübermittlung für das Zulageverfahren eingewilligt.
Damit werden – unter den genannten Voraussetzungen – grundsätzlich alle angestellten und selbständigen Mitglieder des Versorgungswerks in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen, wodurch die Schaffung eines privaten Altersvorsorgedepots (z.B. mit Fonds, Aktien, ETF etc.) gefördert werden soll. Die Zulage ist abhängig von der Beitragshöhe im jeweiligen Beitragsjahr.
Hinsichtlich des Einwilligungsverfahrens – welches über das Versorgungswerk abgewickelt wird – erfolgt zu gegebener Zeit eine gesonderte Information an die Mitglieder. Da der neue § 10a Abs. 1 EStG zum 01.01.2027 in Kraft tritt, können entsprechende Erklärungen auch erst im Jahr 2027 berücksichtigt und verarbeitet werden.
Übergangsbereich
Im Rahmen eines sogenannten Midijobs – bei dem das Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 603,01 EUR und 2.000,00 EUR im Monat liegt – besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch für eine solche Beschäftigung können sich die Mitglieder wie gewohnt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Der Arbeitgeber entrichtet gemäß § 172a SGB V einen Zuschuss zum Beitrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den er zu tragen hätte, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.
Ebenfalls ist der Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, das maßgebliche Entgelt zu melden. Bis 2025 waren Beiträge für das Mitglied regelmäßig auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu entrichten.
Im Rahmen der Änderung des § 172a SGB V zum Januar 2026 durch das „Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetzes“ ist im Ergebnis ein Beitrag aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlen. Der Arbeitgeber entrichtet einen sich aus dem gesamten reduziertem Arbeitsentgelt abzüglich des angepassten reduzierten Arbeitnehmeranteil zu errechnenden Beitrag. Ein etwaiges Delta zwischen Beiträgen aus tatsächlich erzieltem und beitragspflichtigem Einkommen wird insofern nicht mehr gesondert veranlagt.
Aktivrente
Die sog. „Aktivrente“ ist keine Leistungsart, sondern ein steuerlicher Freibetrag, welcher seit dem 01.01.2026 unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 21 EStG i.H.v. bis zu 2.000 EUR monatlich gewährt wird.
Es muss zunächst die nach den §§ 35 Satz 2, 235 SGB VI geltende Regelaltersgrenze erreicht sein. Diese kann von der in § 17 Abs. 1 der Satzung normierten Regelaltersgrenze abweichen. Darüber hinaus muss ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, für welches der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI zu entrichten hat. Dies kann beispielsweise eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei sein. Selbstständige sind folglich nicht von dieser Regelung erfasst.
Der Bezug einer Rente ist keine Voraussetzung für diese steuerliche Privilegierung.
Rechengrößen 2026
Beitrag 2026
Übersicht der aktuellen Beiträge 2026.
- Der Regelpflichtbeitrag des Jahres 2026 beläuft sich auf 1.571,70 EUR / Monat. Dieser Beitrag ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten.
- Der Regelpflichtbeitrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2026 in Höhe von 8.450,00 EUR / Monat und dem Beitragssatz von 18,6 %.
- Ausnahmen:
- Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450,00 EUR / Monat bzw. 101.400,00 EUR / Jahr nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Aus diesem Einkommen ist ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten. Zur Form des Einkommensnachweises finden Sie weitere Erläuterungen in Abschnitt IV.
- Mitglieder, die noch nicht fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, haben die Option, aus ihrem aus selbständiger Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen nur den halben Beitrag zu zahlen, sofern sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Von allen Mitgliedern ist jedoch wenigstens der Mindestbeitrag in Höhe von 157,17 EUR / Monat zu entrichten.
- Mitglieder, die als Mitglied des Gründungsbestandes nach § 43 oder § 44 eine Teilbefreiung auf eine bestimmte einkommensunabhängige Zehntelstufe erhalten haben, entnehmen den Beitrag für das Jahr 2026 unten abgebildeten Beitragstabelle. Gleiches gilt auch für Mitglieder, die die Ehegattenermäßigung nach § 11 Abs. 3 in Anspruch genommen haben.
- Das Versorgungswerk wird im ersten Quartal 2026 jedem Mitglied über dessen Beitragseingang in 2025 (außer Nachversicherung) eine Jahresbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber bzw. beim Finanzamt erteilen. Ein vorgezogener Versand ist auch im Einzelfall leider nicht möglich.
- Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 32 zusätzliche freiwillige Beiträge für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung einschließlich des Pflichtbeitrages ist auf 15 / 10 des Regelpflichtbeitrages begrenzt. Sie beträgt für das Jahr 2026 insgesamt 28.290,60 EUR. Beachten Sie jedoch bitte die Altersbegrenzung zur freiwilligen Beitragszahlung ab Vollendung des 57. Lebensjahres nach § 32 Abs. 2.
Freiwillige Beiträge können ohne das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung einfach überwiesen werden. Es reicht aus, im Verwendungszweck des Überweisungsträgers die Mitgliedsnummer und den Hinweis „freiwilliger Beitrag“ anzugeben. Für eine regelmäßige freiwillige Beitragszahlung empfiehlt sich die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Ein Vordruck ist auf unserer Homepage im Download-Bereich unter der Rubrik „Anträge“ hinterlegt.
Durch eine Änderung des Jahressteuergesetzes ab 01.01.2023 wird die Freistellung der Altersvorsorgebeiträge auf 100% erhöht. Ein 15/10 Beitrag zum Versorgungswerk kann daher in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
ZehntelStufen in EUR
| 1/10 | 157,17 |
| 2/10 | 314,34 |
| 3/10 | 471,51 |
| 4/10 | 628,68 |
| 5/10 | 785,85 |
| 6/10 | 943,02 |
| 7/10 | 1.100,19 |
| 8/10 | 1.257,36 |
| 9/10 | 1.414,53 |
| 10/10 | 1.571,70 |
| 11/10 | 1.728,87 |
| 12/10 | 1.886,04 |
| 13/10 | 2.043,21 |
| 14/10 | 2.200,38 |
| 15/10 | 2.357,55 |
