Zwei Männer besprechen eine Gesetzesvorlage

Gesetzliche Regelungen / WAHLORDNUNG

Rechtsgrundlagen des Versorgungswerks

§ 1 Grundzüge

  1. Die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerk) wählen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Briefwahl die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren.
  2. Die Wahl erfolgt getrennt in Wahlbezirken. Wahlbezirke sind die Bezirke der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Hamm und Köln.
    Das Mitglied wird dem Wahlbezirk zugeordnet, dem es an dem Tag angehört hat, der sechs Kalendermonate vor dem Ende der Wahlfrist liegt; bei Doppelzulassung ordnet der Landeswahlausschuss das Mitglied zu. Mitglieder, die keiner dieser Rechtsanwaltskammern angehören, werden dem Wahlbezirk derjenigen Rechtsanwaltskammer des Landes Nordrhein-Westfalen zugeordnet, der sie zuletzt angehört haben.
  3. In jedem Wahlbezirk werden zehn Mitglieder der Vertreterversammlung und zwanzig Ersatzmitglieder gewählt.
  4. Die Briefwahl findet spätestens im dritten Monat vor Ablauf der Wahlperiode der Vertreterversammlung mit einer Frist von drei Wochen statt.
  5. Alle Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Wahlausschuss

  1. Es wird ein Wahlausschuss gebildet.
  2. Der Wahlausschuss hat das Wahlgeheimnis zu wahren.
  3. Er entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag. In Eilfällen kann der Wahlausschuss seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.
  4. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  5. Die Kandidatur zur Vertreterversammlung und die Tätigkeit als Vertrauensperson oder deren Stellvertreter nach § 10 Abs. 9 schließen die Mitgliedschaft im Wahlausschuss aus.

§ 3 Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlausschusses

  1. Die Vertreterversammlung wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Wahlausschuss für die Leitung und Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung.Der Wahlausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Je zwei Mitglieder müssen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Köln, und der RechtsanwaltskammerHamm angehören. Für jedes Mitglied ist aus demselben Kammerbezirk ein Stellvertreter zu wählen, der das Mitglied im Falle von dessen Abwesenheit vertritt. Mitglieder und Stellvertreter müssen wahlberechtigt und wählbar zum Versorgungswerk sein.
  2. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter als Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  3. Der Wahlausschuss hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  4. Der Wahlausschuss sorgt für die Durchführung der Wahl, prüft die Wahlbriefe, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmabgabe, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.
  5. Der Wahlausschuss bestimmt den letzten Wahltag, stellt die Wählerverzeichnisse auf, bestimmt Ort, Dauer und Zeiten der Auslegung der Wählerverzeichnisse, veranlasst gemäß § 4 die Erste Wahlbekanntmachung, entscheidet über Einsprüche Wahlberechtigter auf Eintragung oder Streichung im Wählerverzeichnis und schließt danach die Wählerverzeichnisse endgültig.
  6. Der Wahlausschuss bestimmt Dauer und Ende der Frist, innerhalb derer die Wahlvorschläge bei ihm einzureichen sind. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge und veröffentlicht sie gemäß § 11 durch die Zweite Wahlbekanntmachung.
  7. Der Wahlausschuss fertigt und versendet die Wahlunterlagen und veranlasst gemäß § 16 die dritte Wahlbekanntmachung. Er entscheidet über Wahlanfechtungen.
  8. Der Wahlausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben die Einrichtungen des Versorgungswerks und im Benehmen mit dem Geschäftsführer Bedienstete des Versorgungswerks als Wahlhelfer in Anspruch nehmen; diese werden durch den Geschäftsführer des Versorgungswerks zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4 Erste Wahlbekanntmachung

  1. Die erste Wahlbekanntmachung enthält
    1. Ort, Dauer und Zeiten der Auslegung der Wählerverzeichnisse,
    2. die Aufforderung an die Wahlberechtigten, Wahlvorschläge einzureichen, sowie die für die Einreichung geltende Frist. Dabei ist auf die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung hinzuweisen,
    3. den letzten Wahltag.
  2. Vor der Auslegung teilt der Wahlausschuss jedem Wahlberechtigten folgendes mit:
    1. seine Eintragung in das Wählerverzeichnis,
    2. Ort und Dauer der Auslegung des Wählerverzeichnisses und Angabe der Geschäftszeiten unter Hinweis auf §§ 5 – 10 der Wahlordnung,
    3. die Frist für den Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
    4. den letzten Wahltag.
  3. Alle Nachrichten an die Wahlberechtigten erfolgen mit einfachem Brief an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift.

§ 5 Wählerverzeichnis

  1. Das Wählerverzeichnis wird für jeden Wahlbezirk gesondert angelegt. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
  2. Die Wahlberechtigten sind mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das Wählerverzeichnis enthält fernerSpalten für Vermerke über die Teilnahme an der Wahl sowie für Berichtigungen und Bemerkungen.
  3. Vom Beginn der Auslegungsfrist an sind Änderungen nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig. Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Wahlausschuss beheben, soweit sie nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern.

§ 6 Auslegung und Wahlhelfer

  1. Der Wahlausschuss bestellt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Versorgungswerks für die Aufsicht während der Auslegungsfrist Mitarbeiter derGeschäftsstelle zu Wahlhelfern.
  2. Die Wählerverzeichnisse werden bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks während der üblichen Geschäftszeiten zur persönlichen Einsicht durch die Wahlberechtigten zwei Wochen lang bereitgestellt. Sie müssen gegen Änderungen durch Dritte gesichert werden.

§ 7 Einsprüche

  1. Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerverzeichnisse einlegen. Der Einspruch muss beim Wahlausschuss eingelegt werden; er bedarf der Schriftform und muss bis zum Ende der Auslegungsfrist bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein.
  2. Der Wahlausschuss entscheidet binnen einer Woche nach Ende der Auslegungsfrist über den Einspruch. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines Anderen, so soll dieser vor der Entscheidung gehört werden. Ist der Einspruch begründet, so ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Sie ist für die Durchführung der Wahl endgültig, schließt aber die Wahlanfechtung nicht aus.

§ 8 Endgültige Feststellung des Wählerverzeichnisses

  1. Der Wahlausschuß stellt frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahlfrist das Wählerverzeichnis für jeden Wahlbezirk fest und berücksichtigt dabei hinsichtlich der Wahlberechtigung die Änderungen, die durch den Verlust der Mitgliedschaft entstanden sind, soweit sie ihm bis dahin schriftlich angezeigt worden sind. Diese Wählerverzeichnisse sind für die Wahl endgültig.
  2. Im übrigen kann der Wahlleiter offensichtliche Unrichtigkeiten in den Wählerverzeichnissen jederzeit beheben.

§ 9 Listenwahl

  1. Es wird nach Listen gewählt.
  2. Die dem Wahlbezirk zustehenden Sitze werden nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren auf die für den Wahlbezirk geltenden Listen in derReihenfolge ihrer Bewerber verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Zuteilung des letzten Sitzes das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  3. Als Ersatzmitglieder gewählt sind diejenigen Bewerber einer Liste, denen ein Sitz in der Vertreterversammlung nicht zugeteilt worden ist, und zwar in doppelter Zahl der gewählten Mitglieder dieser Liste, beginnend mit dem ersten nicht berücksichtigten Bewerber in der Reihenfolge der Liste.
  4. Scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, und steht auf seiner Liste ein Ersatzmitglied nicht mehr zur Verfügung, so rückt stattdessen das nächste Ersatzmitglied derjenigen Liste nach, der der Sitz nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren zuzuteilen wäre.
  5. Jede zur Wahl zugelassene Liste erhält die Möglichkeit, über ihre Wahlziele und ihre Bewerber die Mitglieder nach gestalterischen und terminlichen Vorgaben des Versorgungswerks zu informieren.

§ 10 Wahlvorschläge

  1. Wahlvorschläge müssen spätestens um 17.00 Uhr des letzten Tages der dafür bestimmten Frist auf einem beim Wahlausschuss anzufordernden Formblatt beider Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein. Sie erhalten einen Eingangsstempel, der von einemWahlhelfer zu unterschreiben ist. Der Vorschlag ist dem Wahlleiter unverzüglich zuzusenden.
  2. Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort sowie Familiennamen, Vornamen und Kanzleianschrift, mangels einer solchen Wohnungsanschrift der Unterzeichner und der vorgeschlagenen Bewerber enthalten.
  3. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens vierzig Mitgliedern unterschrieben sein, die in dem Wahlbezirk, für den der Vorschlag gilt, wahlberechtigt sind.
  4. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens fünfzehn und darf höchstens zwanzig Namen enthalten.
  5. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
  6. Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer Unterschrift beizufügen,
    1. dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind,
    2. dass ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind,
    3. dass sie für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung als Bewerber gegeben haben. Die Zustimmungserklärung darf nur für einen Wahlvorschlag abgegeben werden.
  7. Bei der Unterschrift ist eine Vertretung ausgeschlossen.
  8. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so wird der Name in sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
  9. Jeder Wahlvorschlag wird durch eine Vertrauensperson vertreten. Wenn nichts anderes angegeben ist, gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter sind, jeder für sich, befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss abzugeben und entgegenzunehmen.
  10. Der Wahlausschuss legt die Formblätter für die Wahlvorschläge, für die Erklärungen der Bewerber und für deren Zustimmungserklärungen fest.

§ 11 Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(Zweite Wahlbekanntmachung)

  1. Der Wahlleiter hat unverzüglich zu prüfen, ob der Wahlvorschlag rechtzeitig eingegangen und vollständig ist und den Vorschriften der Wahlordnung entspricht. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson.
  2. Über die Zulassung des Wahlvorschlags entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist. Er kann die beteiligten Vertrauenspersonen dazu laden und anhören. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Vertrauensperson und den Bewerbern bekannt zu geben. Sie ist für die Aufstellung der Bewerber endgültig, schließt aber eine Wahlanfechtung nicht aus.
  3. Ungültig sind Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen. Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerber, so werden diese gestrichen.
  4. Der Wahlausschuss teilt dem Wahlvorschlag mit den meisten gültigen Unterschriften innerhalb eines Wahlbezirks die Listennummer 1 zu; die weiteren Listen erhalten nach der Zahl ihrer Unterschriften die folgenden Listennummern. Bei gleicher Zahl der Unterschriften entscheidet das Los.
  5. Der Wahlausschuss teilt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den zugelassenen Bewerbern bis spätestens zum siebten Tage vor Beginn der Wahlfrist den Mitgliedern durch die Zweite Wahlbekanntmachung mit.

§ 12 Stimmunterlagen

  1. Nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge werden für jeden Wahlbezirk die Stimmunterlagen nach Anweisung des Wahlausschusses gefertigt.
  2. Die Stimmunterlagen bestehen aus
    1. dem Stimmzettel, der außer dem Kennwort Namen, Vornamen und Kanzlei Anschrift der ersten drei Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der festgelegten Reihenfolge durch fortlaufende Nummer enthält. Die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlbezirke müssen verschiedene Farben haben;
    2. einem verschließbaren Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen“;
    3. einem freigemachten größeren Rücksendeumschlag mit folgenden Angaben: „Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen“.
  3. Spätestens sieben Tage vor Beginn der Wahlfrist versendet der Wahlausschuss die Wahlunterlagen an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und weist dabei auf die Wahlfrist hin. Die Wähler können ihre Stimme auch vor Beginn der Wahlfrist abgeben. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13 Stimmabgabe

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur eine Stimme, und zwar nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
  2. Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel denjenigen Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durchAnkreuzen an der dafür vorgesehenen Stelle kennzeichnet und den Stimmzettel in dem Wahlumschlag (Stimmzettelumschlag) verschließt; denWahlumschlag in dem größeren freigemachten Rücksendeumschlag verschließt und rechtzeitig an den Wahlausschuss absendet.
  3. Die Stimme gilt als rechtzeitig abgegeben, wenn der Brief spätestens am letzten Tag der Wahlfrist bei dem Wahlausschuss (Geschäftsstelle des Versorgungswerks) eingegangen ist.

§ 14 Ermittlung des Wahlergebnisses

  1. Die vom Wahlausschuss beauftragten Wahlhelfer registrieren die bei der Geschäftsstelle eingehenden Rücksendeumschläge täglich mit einem Eingangsstempel.
  2. Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist ermittelt der Wahlausschuss die Zahl der eingegangenen Rücksendeumschläge und stellt die Wahlberechtigung der Absender fest. Anschließend werden die Rücksendeumschläge geöffnet, die Wahlumschläge entnommen, in einer Urne gemischt und erst danach geöffnet.
  3. Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge sind mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  4. Über die Gültigkeit der rechtzeitig eingegangenen Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Ungültig sind Stimmzettel,
    1. wenn ein Nichtberechtigter die Stimme abgegeben hat;
    2. wenn die Stimme nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag gelegen hat, wobei ein nicht fest verklebter oder nur eingeschobener Wahlumschlag als verschlossen gilt;
    3. wenn sie mehr als ein Wahlkreuz enthalten;
    4. wenn sie zerrissen oder stark beschädigt sind;
    5. wenn sie den Willen des Wählers nicht klar erkennen lassen;
    6. wenn der Wahlumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält;
    7. wenn sonstige schwere Verstöße gegen die Wahlordnung erkennbar sind.
  5. Die Beschlüsse des Wahlausschusses über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgegebener Stimmen und über Beanstandungen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken und stichwortartig zu begründen.
  6. Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel werden die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen gezählt. Die Auszählung kann auch mittels elektronischer Form erfolgen.
  7. Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbezirk das Wahlergebnis fest.

§ 15 Wahlniederschrift

  1. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Wahlleiter in einer Niederschrift festgehalten und von den Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet.
  2. Die Niederschrift enthält:
    1. die mitwirkenden Mitglieder des Wahlausschusses und etwaige Wahlhelfer;
    2. die Beschlüsse des Wahlausschusses;
    3. die Zahl der Wahlberechtigten und Wähler je Wahlbezirk;
    4. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen;
    5. die jedem Wahlvorschlag zugefallenen Stimmzahlen;
    6. die Berechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge;
    7. die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze;
    8. die Namen der danach gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung.

§ 16 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Dritte Wahlbekanntmachung)

  1. Der Wahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Gewählten und kann dabei offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen (Dritte Wahlbekanntmachung). In der Veröffentlichung sind der Inhalt von § 17 Abs. 1 – 4 und die Anschrift des Wahlausschusses bekannt zu geben.
  2. Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber schriftlich und fordert sie auf, binnen 10 Tagen nach Erhalt der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Er hat darauf hinzuweisen, dass
    1. die Wahl als angenommen gilt, wenn in der Frist keine Erklärung eingeht;
    2. eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt;
    3. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann.
  3. Lehnt ein Bewerber ab oder gilt seine Annahme als abgelehnt, so rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied aus seinem Wahlvorschlag auf. Absatz 2 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung später aus, ist entsprechend zu verfahren.

§ 17 Wahlanfechtung

  1. Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl in seinem Wahlbezirk binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Dritten Wahlbekanntmachung beim Wahlausschuss schriftlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
  2. Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
  4. Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahl wird wiederholt, soweit sie für ungültig erklärt wird.
  5. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist durch Postzustellungsurkunde dem Anfechtenden und demjenigen zuzustellen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist; eine Rechtsmittelbelehrung ist beizufügen.

§ 18 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Niederschriften, Belegstücke der Wahlbekanntmachung, Stimmzettel und sonstige Unterlagen) sind nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und bis zum Ende der nächsten Wahl zur Vertreterversammlung sorgfältig bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen aufzubewahren.

§ 19 Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

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