VII. Verfahren
§ 38 Rechtsweg
(1) Die Bescheide des Versorgungswerks sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
(2) Vor einer Verwaltungsgerichtsklage ist gegen den Bescheid des Versorgungswerks Widerspruch zu erheben.
(3) Über den Widerspruch entscheidet der gemäß § 39 Absatz 4 zuständige Widerspruchsausschuss.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 werden nicht angewendet für Bescheide, die während des Zeitraumes vom 01.11.2007 bis zum 31.10.2012 bekanntgegeben worden sind.
§ 39 Widerspruchsausschüsse
(1) Der Widerspruchsausschuss ist jeweils besetzt mit zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung und einem Mitglied des Vorstandes.
(2) Der Vorstand kann bis zu drei Stellvertreter, die Vertreterversammlung kann bis zu fünf Stellvertreter berufen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so werden die Stellvertreter in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge tätig.
(3) Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der ihm angehörigen Mitglieder und ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Der Geschäftsführer gehört dem Widerspruchsausschluss mit beratender Stimme an.
(4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden, soweit sie der Vertreterversammlung angehören, von dieser für die jeweilige Wahlperiode der Vertreterversammlung berufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung. Das Mitglied des Vorstandes wird vom Vorstand für die Wahlzeit des Vorstandes in den Widerspruchsausschuss berufen.
(5) Die Tätigkeit als Mitglied des Widerspruchsausschusses ist ehrenamtlich.
(6) Im Bedarfsfalle können sowohl für den Beitrags- als auch für den Leistungsbereich mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden.

