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Überleitungsabkommen

Überleitungsabkommen bestehen mit folgenden anwaltlichen Versorgungswerken in den Ländern
(als pdf hinterlegt)
   
Baden-Württemberg
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen    
     
Notarversorgungswerk Köln         

Die Überleitung von Beiträgen von und zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht möglich.