Überleitungsabkommen
Überleitungsabkommen bestehen mit folgenden anwaltlichen Versorgungswerken in den Ländern
(als pdf hinterlegt)
Baden-Württemberg
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Notarversorgungswerk Köln
Die Überleitung von Beiträgen von und zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht möglich.

