Geringfügige Beschäftigung
Info für Beitragszahlungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen / 400,00 EUR
Wer eine Beschäftigung ausübt, bei der das Arbeitsentgelt 400,00 EUR/Monat nicht übersteigt, für den besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Gleichwohl hat der Arbeitgeber neben einem Pauschalbetrag an die Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgeltes und weiteren 2 % Steuern an das Finanzamt zusätzlich gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % an den Rentenversicherungsträger zu entrichten. Bei einem Monatseinkommen von 400,00 EUR würde sich damit für den Arbeitgeber ein Rentenversicherungsbeitrag von 60,00 EUR errechnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitglieder des Versorgungswerkes erreichen, dass der Rentenversicherungsbeitrag anstelle zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt wird. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eröffnet sich die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber zunächst auf die eigentlich bestehende Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Von dieser Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung können Mitglieder des Versorgungswerkes sich jedoch auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen, so dass der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts an das Versorgungswerk zu zahlen hätte und das Mitglied den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung selbst tragen müsste. Beträgt der Beitragssatz zum Beispiel 19,9 %, so würde sich der Eigenanteil des Mitglieds damit auf 4,9 % des Monatseinkommens stellen.
Beachten Sie bitte, dass eine Verzichtserklärung nur Rechtswirkung für die Zukunft entfaltet, d.h. die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt. Geht die Verzichtserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkt sie auf Verlangen des Arbeitnehmers auf den Beginn der Beschäftigung zurück.
Es ist zu beachten, dass auch hier nur diejenigen Mitglieder die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erhalten, die in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin tätig sind. Wie auch bei einer Hauptbeschäftigung in einem Anstellungsverhältnis wird eine Befreiung also nicht für eine berufsfremde Tätigkeit erteilt.
Im Falle einer Befreiung und einem als Beispiel zugrunde gelegten Beitragssatz von 19,9 % würde der Arbeitgeber bei einem Monatseinkommen von 400,00 EUR neben seinem 15 %igen Anteil von 60,00 EUR weitere 19,60 EUR (4,9 %) vom Entgelt des Arbeitnehmers einbehalten und den Gesamtbetrag von 79,60 EUR an das Versorgungswerk abführen. Soweit das Mitglied nicht noch anderweitige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt und daraus Beitrag an das Versorgungswerk entrichtet, müsste es zusätzlich nur noch den Differenzbetrag zum jeweils geltenden Mindestbeitrag aufwenden. Ein Mitglied, das ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, wird demnach um bis zu 60,00 EUR/Monat von der zum Versorgungswerk bestehenden eigenen Beitragspflicht entlastet.

