Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen
1. Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist durch das Alterseinkünftegesetz für die Zeit ab dem 01.01.2005 neu geregelt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Das Gericht hatte den Gesetzgeber daher verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Eine solche Neuregelung ist mit dem vom Bundestag beschlossenen Alterseinkünftegesetz, dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 11.06.2004 zugestimmt hat, beschlossen worden. Danach ist für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.
2. Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen an das Versorgungswerk
Nach § 10 Abs. 3 EStG wird das Abzugsvolumen von Beitragszahlungen begrenzt auf einen Betrag von 20.000,00 EUR, der sich bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt. Bei angestellt tätigen Mitgliedern ist von diesem Betrag der nach § 3 NR. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil abzuziehen. Nur der verbleibende Rest ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird in voller Höhe allerdings nicht bereits seit dem Jahre 2005 gewährt, sondern erst nach einer 20-jährigen Übergangszeit. Ab dem Jahr 2005 beginnt die Freistellung mit 60 % der geleisteten Beiträge und steigt in jedem der Folgejahre um 2 %, bis im Jahre 2025 100 % der Beiträge im Rahmen der Obergrenze von 20.000,00 EUR steuerlich freigestellt werden. Nachfolgend sind für das Jahr 2011 Berechnungsbeispiele für Arbeitnehmer und Selbständige aufgeführt, unter Zugrundelegung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 %.
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Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR, daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %, AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR = 9.950,00 EUR |
9.950,00 EUR |
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zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk | 1.000,00 EUR |
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Gesamtbeiträge (4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) = |
10.950,00 EUR |
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höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
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anzusetzen daher |
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| 10.950,00 EUR |
davon 72 % (für 2011) = |
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| 7.884,00 EUR |
abzüglich AG-Anteil |
| ./. | 4.975,00 EUR |
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Abzugsbetrag = |
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| 2.909,00 EUR |
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Rentenbeiträge berufsständisches Versorgungswerk | 13.000,00 EUR |
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Beiträge in private Altersversorgung | 10.000,00 EUR |
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Gesamtbeiträge (15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) = |
23.000,00 EUR |
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höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
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anzusetzen daher |
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| 20.000,00 EUR |
davon 72 % |
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| 14.400,00 EUR |
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Abzugsbetrag = |
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| 14.400,00 EUR |
Die grundlegende Reform der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge führt zwangsläufig in Einzelfällen zu Belastungsverschiebungen im Vergleich zum bisherigen Recht. Durch die Günstigerprüfung wird ein gleitender Übergang ins neue Recht ermöglicht. Für einen Zeitraum von 10 Jahren werden die sich nach altem Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG) ermittelt und mit den sich nach neuem Recht ergebenden Werten verglichen. Als Sonderausgaben wird danach der Betrag angesetzt, der für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
3. Überführung der Rentenbesteuerung in eine nachgelagerte Besteuerung
Bisher waren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auch aus dem Versorgungswerk lediglich mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser Ertragsanteil wurde mit einem Rentenbeginn von 65 Jahren mit 27 % der bezogenen Rente veranschlagt. Im Zuge der sukzessiven steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge unterliegen seit dem Jahr 2005 die Altersrenten ebenfalls einer sukzessive steigenden Steuerpflicht, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a, aa, EStG mit 50 % beginnt. Für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, anschließend bis zum Jahr 2040 jährlich um 1 % auf dann 100 %. Diese Steuerpflicht bezieht sich nicht nur auf neue Rentenfälle ab dem Jahr 2005, sondern erfasst auch gegenwärtige Rentenbezieher.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2011 ergibt sich damit bei einem Rentenbezug vom Versorgungswerk in Höhe von 2.000,00 EUR/Monat folgende Beispielrechnung:
12 x 2.000,00 EUR = 24.000,00 EUR
davon 62 % steuerpflichtiges Einkommen = 14.800,00 EUR
damit bleiben 9.120,00 EUR steuerfrei.
Für die Steuerpflicht künftiger Jahre ist allerdings zu beachten, dass nicht etwa der maßgebende Prozentsatz der künftig bezogenen Renten steuerfrei bleibt, sondern der bei Rentenbeginn ermittelte Freibetrag. Im vorgenannten Beispielfall also 9.120,00 EUR. Es bliebe damit auch künftig bei einem jährlichen Steuerfreibetrag von 9.120,00 EUR, ungeachtet der jährlichen Rentenerhöhungen.
4. Übergangsregelung bei Zahlung freiwilliger Beiträge
Eine Sonderregelung gilt für Rentenbezieher, die bis zum 31.12.2004 für wenigstens 10 Jahre mehr als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Rententeile aus solchen Beiträgen werden bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren künftig nur noch mit einem Ertragsanteil von 18 %, statt bisher mit 27 %, besteuert. Der 10-Jahres-Zeitraum muss nicht zusammenhängend mit Beiträgen belegt sein, es reicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass mindestens für 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Anhand des vom Versorgungswerk mit der jährlichen Mitteilung zum Stand der Rentenanwartschaft versandten Versicherungsverlaufs kann überprüft werden, inwieweit die persönliche Beitragszahlung oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gelegen hat. Die maßgebenden Jahresbeiträge ab dem Jahr 1985 sind nachstehend wiedergegeben. Soweit einzelne Kalenderjahre unterteilt sind, liegt dieses daran, dass im Laufe dieser Jahre Änderungen des Beitragssatzes aufgetreten sind, so dass sich unterschiedliche monatliche Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen.
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01/1985 - 05/198 | 5.049,00 DM | 1995 | 17.409,60 DM |
06/1985 - 12/1985 | 7.257,60 DM | 1996 | 18.432,00 DM |
1986 | 12.902,40 DM | 1997 | 19.975,20 DM |
1987 | 12.790,80 DM | 1998 | 20.462,40 DM |
1988 | 13.464,00 DM | 01/1999 - 03/1999 | 5.176,50 DM |
1989 | 13.688,40 DM | 04/1999 - 12/1999 | 14.917,50 DM |
1990 | 14.137,20 DM | 2000 | 19.917,60 DM |
01/1991 - 03/1991 | 3.645,50 DM | 2001 | 19.940,40 DM |
04/1991 - 12/1991 | 10.354,50 DM | 2002 | 10.314,00 EUR |
1992 | 14.443,20 DM | 2003 | 11.934,00 EUR |
1993 | 15.120,00 DM | 2004 | 12.051,00 EUR |
1994 | 17.510,40 DM |
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Diese Sonderregelung gilt nicht mehr für Zusatzbeiträge, die ab dem Jahre 2005 entrichtet wurden. Solche Zusatzbeiträge sind im Rahmen der jeweiligen Obergrenze steuerlich absetzbar, würden allerdings auch nach dem Jahr des jeweiligen Rentenbeginns und dem dann geltenden Steuersatz steuerpflichtig.
Mitglieder, die sich die Frage stellen, ob es steuerlich günstiger ist, wegen der sukzessiv ansteigenden Besteuerung eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, sollten bedenken, dass sich durch einen vorzeitigen Rentenbeginn eine Verminderung der Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk ergibt. Zum einen fällt die Rente im Vergleich zu einem Rentenbeginn mit Alter 65 - 67 deshalb niedriger aus, weil das Mitglied für weniger Monate Beitrag entrichtet, zum anderen ergibt sich wegen des verlängerten Rentenbezuges eine weitere Minderung für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns, vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung. Eine steuerliche Beratung dürfte in diesem Fall unerlässlich sein.

