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Nachrichten und Berichte

2024

Syndikuszulassung bei Altersteilzeit

Die Syndikuszulassung bleibt auch während der Freistellungsphase in Altersteilzeit bestehen. Die Passivphase sei lediglich als zeitlich begrenzte Unterbrechung zu bewerten, entschied der AGH Berlin (Urteil v. 13.03.2024 – 1 AGH 7/21).

Änderung des RAVG

Mit Verkündung am 29.12.2023 ist durch Artikel 3 (GV. NRW. S. 1429) des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S.  684), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, eine Gesetzesänderung erfolgt. Die aktuelle Version des Gesetzes finden Sie hier zum Download.

Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk bei Bürgergeldberechnung absetzbar

Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 13.12.2023 – B 7 AS 16/22 R -, dass in analoger Anwendung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, von den in die Berechnung einzustellenden Betriebseinnahmen einer Rechtsanwältin die Beiträge zum Versorgungswerk in Höhe des Mindestbeitrages für selbstständig Tätig in der gesetzlichen Rentenversicherung im Schritt der Bereinigung in Abzug zu bringen sind.

Zwar sei § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II nicht unmittelbar anwendbar. Bei den Beiträgen zum Versorgungswerk handele es sich nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Zudem erfasse die Vorschrift nur Beiträge zur bundeseinheitlich geregelten gesetzlichen Sozialversicherung – der DRV.

Aber die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbständigen und in berufsständischen Versorgungswerken Pflichtversicherten, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, gebiete laut BSG jedoch die Abzugsfähigkeit der Beiträge zum Versorgungswerk in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II. Denn beide Berufsgruppen könnten ihrer Beitragslast nicht ausweichen. Die Gewährleistung des Existenzminimums blieb für die Angehörigen der verkammerten Berufe sonst planwidrig lückenhaft.

Digitale Kommunikation

Wie bereits im diesjährigen Mitgliederrundschreiben angekündigt, wird das Versorgungswerk ab dem 01.03.2024 für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Standardkommunikationskanal den Versand an das beA betreiben.

Das Versorgungswerk kommt hiermit den vielfach geäußerten Wünschen aus der Mitgliedschaft nach, einen sicheren digitalen Kommunikationsweg zu eröffnen. Neben einer Umfrage zum Stimmungsbild, der Prüfung rechtlicher Rahmenbedingungen und des Datenschutzes, der Evaluierung technischer Optionen und der konzeptionellen Ausgestaltung des Projektes wurde insbesondere der Servicegedanke in den Fokus gestellt. Im Ergebnis soll allen Mitgliedern die komplette Bandbreite an Kommunikationskanälen im Rahmen einer sogenannten »Multichannel-Lösung« offenstehen.

Als sozusagen privilegierter Berufsstand haben alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Haus aus den Zugang zu einem sicheren und funktionalen Kommunikationssystem über das EGVP – das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Hierüber können sämtliche Verwaltungsvorgänge schnell, effizient, nachhaltig und rechtssicher abgewickelt werden. Da wir uns aber auch bewusst sind, dass dies mitunter in Einzelfällen nicht gewünscht ist, bietet das Versorgungswerk – trotz der gesetzlichen Verpflichtung zum Empfang – die Möglichkeit an, diesem Standardversandverfahren entweder im Vorfeld oder jederzeit für die Zukunft zu widersprechen. Ausgenommen hiervon sind jedoch allgemeine Rundschreiben (z. B. das Mitgliederrundschreiben) oder Fälle, in denen ein Mitglied nicht mehr auffindbar ist. Dieser Vorbehalt dient der Nachhaltigkeit, Kostenreduzierung und Verwaltungseffizienz. Hinsichtlich des E-Mail-Versandes ist eine Einwilligungserklärung des Mitgliedes sowie die Einhaltung gewisser technischer Standards erforderlich. Hierüber wird zu gegebener Zeit gesondert informiert. Sollten Sie dem Versand per beA widersprechen, so würde – außer in den oben genannten Ausnahmefällen – der nächst zulässige Versandweg gewählt (z.B. Post oder E-Mail).

Wir möchten ebenfalls darauf hinweisen, dass auch sämtliche Verwaltungsvorgänge und Anträge durch die Mitglieder über das beA abgewickelt werden können. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Schriftform erforderlich ist. Hiermit sollen etwaige Unklarheiten ausgeräumt werden, da im Verwaltungsverfahren gem. § 3a Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NW das EGVP nicht explizit genannt ist. Als Herrin des Verfahrens wird das Versorgungswerk aber im Interesse der Mitglieder sämtliche über das beA abgegebene Erklärungen als der Schriftform entsprechend ansehen.

2023

Mitgliederrundschreiben 2023/2024

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben steht nun für Sie zum Download bereit.

Syndikuszulassung bleibt bei Übergangsvereinbarung bestehen

Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt zu einem verbundenen Unternehmen auf Basis einer Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergeht, so kann die Zulassung aufrecht erhalten bleiben. Der AGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2023 – AGH 5/2023 II) konstatiert, dass weder ein Widerruf, noch eine Erstreckung erfolgen müsse. Die vertragliche Übernahmevereinbarung sei in diesem Kontext vielmehr der Betriebsübernahme i.S.d. § 613a BGB gleichzusetzen. Dies sei auch der Fall, wenn sich durch das neue Arbeitsverhältnis beispielsweise Kompetenzerweiterungen ergeben würden. Bei wesentlichen Änderungen hingegen müsse eine Erstreckung gem. § 46b Abs. 3 BRAO geprüft werden. In der Sache hat der AGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung jedoch auch die Berufung zum BGH zugelassen.

RENTE ERHÖHEN – FREIWILLIGE BEITRÄGE FÜR 2023 ZAHLEN

Auch in diesem Jahr können Sie noch freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen und wohlmöglich in den Genuss weiterer steuerlicher Vorteile zu kommen.

Bitte beachten Sie hierzu, dass Sie im Jahr 2023 maximal einen Betrag in Höhe von 24.440,40 EUR inklusive Ihrer Pflichtbeiträge entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen (wie z.B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.).

Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2023 in voller Höhe berücksichtigt. Durch eine Änderung des § 10 Abs. 3 EStG beläuft sich der beim Sonderausgabenabzug abzugsfähige Teil der Beiträge ab 01.01.2023 auf 100%.

Damit Ihre freiwillige Zahlung dem Jahr 2023 rentenwirksam zugewiesen werden kann, muss der Beitrag spätestens am 29.12.2023 einem Konto des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gutgeschrieben worden sein.

Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den Höchstbeitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2024 erstattet.

Hier finden Sie ein speziell vorbereitetes SEPA-Formular zur einmaligen unkomplizierten freiwilligen Beitragszahlung. Alternativ können Sie natürlich auch unser Antragsformular für freiwillige Beiträge verwenden oder den Betrag einfach unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer rechtzeitig überweisen.

Syndikuszulassung für Geschäftsführer einer StB- oder WP-GmbH

Wenn ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-GmbH im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig ist, dann kann er als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden. Dies hat der AGH NRW (Urteil vom 25.8.2023 – 1 AGH 38/22) entschieden. Begründet wird dies damit, dass dem Berufsträger der als Angestellter der Gesellschaft Syndikusrechtsanwalt sein könne, nicht verwehrt sein dürfe als Geschäftsführer derselben Gesellschaft ebenfalls Berufsträger zu sein. Im Ergebnis ist also nicht die Geschäftsführertätigkeit entscheidend, sondern die anwaltliche Tätigkeit für die Mandanten des Arbeitgebers.

Wahl zur Neunten Vertreterversammlung

Hier finden Sie die am 15.10.2023 bekanntgegebenen Wahlergebnisse.

34. Satzungsänderung

Die Achte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 13.06.2023 Änderungen der Satzung beschlossen. Diese wurde am 03.08.2023 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 16 (S. 690) vom 15.08.2023 bekannt gemacht.

Insbesondere wurden Änderungen zur Reglementierung der Mitgliedschaft für berufsfremde Gruppen gem. § 60 Abs. 3 Nr. 3 BRAO eingeführt. Eine weitere wichtige Neuerung ist die Umsetzung und Ausgestaltung von EU-Recht im Rahmen der sozialen Sicherheit i.S.d. EG (VO) 883/2004. Neben weiteren Änderungen und Klarstellungen wurde auch die sog. „Anfängererleichterung“ zum Schutze der Mitglieder als Antragstatbestand umgestaltet.    

Die gesamten Satzungsänderungen können Sie hier im Justizministerialblatt nachlesen.

Die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes steht für Sie zum Download bereit.

LEISTUNGSVERBESSERUNGEN ZUM 01.01.2024

Die Achte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 13.06.2023 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2022 festgestellt. Dem Vorstand ist mit großem Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 erteilt worden.

Auf Grundlage des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens hat die Achte Vertreterversammlung zudem eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2024 um 1,108 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 91,25 EUR beschlossen. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat diesen Beschluss als Aufsichtsbehörde am 24.07.2023 genehmigt.

Rechtsanwaltszulassung bei Arbeitnehmerüberlassung

Wer durch einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber entliehen wird, kann sich für diese Tätigkeit mangels anwaltlicher Unabhängigkeit nicht zur Rechtsanwaltschaft zulassen. Dies entschied der BGH (Urteil vom 20.03.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21). Die Überlassung an eine Kanzlei durch einen nichtanwaltlichen Verleiher und die Beratung von deren Mandanten lasse Interessenkonflikte befürchten. Ein genereller Ausschluss der Zulassung sei hierdurch jedoch nicht gegeben.

Änderung des Pflegeversicherungs- beitragssatzes zum 01.07.2023

Ab dem 01.07.2023 werden die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung angehoben. Dies geschieht im Rahmen des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, welches unter anderem eine Änderung des § 55 SGB XI vorsieht.

Für Sie können die Änderungen relevant werden wenn:

  • Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen,
  • gesetzlich krankenversichert und zudem abführungspflichtig sind,
  • Kinder haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ab dem 01.07.2023 ergeben sich folgende Änderungen:

  • Sind Sie kinderlos, so beläuft sich der Beitragssatz auf 4,00 %.
  • Sobald Sie die „Elterneigenschaft“ nachgewiesen haben – unabhängig von dem Alter Ihres Kindes – beläuft sich der Beitragssatz auf den Basiswert von 3,40 %.
  • Weisen Sie mehrere Kinder nach, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reduziert sich der Beitragssatz nach Anzahl der Kinder:
Anzahl der zu berücksichtigenden KinderHöhe des Pflegeversicherungsbeitragssatzes
04,00 % (Basiswert + Zuschlag i.H.v. 0,60 %)
13,40 % (Basiswert)
23,15 %
32,90 %
42,65 %
52,40 %

  • Der Zuschlag für kinderlose Personen wird erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben
  • Der gestaffelte Abschlag pro Kind gilt jedoch auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Der Abschlag gilt ebenfalls für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind.
  • Einen Zuschlag für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, gibt es nicht.

Was Sie tun müssen:

Soweit Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen oder beantragt haben, gesetzlich krankenversichert sind und Kinder haben, gilt folgendes:

  • Für das erste Kind – unabhängig welchen Alters – benötigen wir eine Geburtsurkunde (Kopie), soweit Sie die Elterneigenschaft bei dem Versorgungswerk noch nicht nachgewiesen haben
  • Für alle weiteren Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben benötigen wir ebenfalls eine Geburtsurkunde (Kopie).
  • Soweit die Nachweise für weitere Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis spätestens zum 31.12.2023 hier eingehen, gilt der jeweilige Abschlag mit Rückwirkung zum 01.07.2023. 

28.06.2023 Wichtiger Hinweis:

  • Auf Grund der kurzfristigen Umsetzung des Gesetzes gibt es leider noch kein zentralisiertes digitales Verfahren zur Erfassung der Kinderanzahl. Das Versorgungswerk ist insofern gehalten, die Informationen bei seinen Leistungsbeziehern individuell abzufragen.
  • Ab dem 01.07.2023 werden alle kinderlosen Leistungsbezieher mit einem Beitragssatz von 4,00 % veranschlagt und alle übrigen Leistungsbezieher vorläufig mit einem Beitragssatz von 3,40 %.
  • Auch wenn wir die Geburtsurkunden bereits jetzt benötigen, wird eine technische Umsetzung voraussichtlich erst im Dezember 2023 stattfinden. Sollten Sie mehr als ein zu berücksichtigendes Kind nachweisen, kann eine Korrektur des Beitragssatzes nach erfolgter technischer Umsetzung rückwirkend erfolgen.
  • Bitte übersenden Sie die noch benötigten Geburtsurkunden alsbald um für die Berücksichtigung weiterer Kinder von der Rückwirkung zu partizipieren. Frist ist der 31.12.2023.

Energiepreispauschale

Zum 01.12.2022 erhalten Rentnerinnen und Rentner eine Energiepauschale in Höhe von 300,00 EUR als einkommenssteuerpflichtige Einmalzahlung.

Laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhält die Energiepreispauschale jedoch nur, wer im September 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Von den Rentenempfängern der berufsständischen Versorgungswerke – ebenso wie von den verbeamteten Versorgungsempfängern – ist in dem Beschluss des Koalitionsausschusses nicht die Rede.

Der ABV e.V. als Dachverband der Versorgungswerke hat bereits Kontakt mit allen Beteiligten aufgenommen, um auf diese Benachteiligung aufmerksam zu machen und eine mögliche verfassungswidrige Regelungslücke zu verhindern.

Wir werden unsere Mitglieder auf der Website stets über den aktuellen Stand informiert halten.

Update 06.10.2022: Der FAQ-Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde nunmehr dahingehend erweitert, dass Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke im Rahmen des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs nicht anspruchsberechtigt seien. Für diesen Personenkreis läge die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.

Update 21.10.2022: Der Bundestag hat das vorgenannte Gesetz beschlossen. Der ABV e.V. als Dachverband der Versorgungswerke hat zugesichert, sich der Angelegenheit anzunehmen. Es handele sich nicht um eine reine Maßnahme zur Alterssicherung, sondern um eine allgemeine Pauschale zur Tragung der stark erhöhten Energiekosten. Wir halten Sie hier informiert.

Update 30.03.2023: Nach den uns vorliegenden Informationen sei das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestrebt, sich für die Berücksichtigung weiterer Personengruppen auszusprechen. Es habe den Prüfauftrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu den bisher bei der Energiepreispauschale unberücksichtigten Personengruppen erhalten. Über den dortigen Sachstand können diesseitig jedoch leider keine weiteren Informationen erteilt werden; die Prüfung sei aber bereits aufgenommen.

Update 25.05.2023: Die Prüfung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages ist abgeschlossen und das Ministerium kommt zu dem Ergebnis, dass der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des Personenkreises – welcher bislang nicht an der Energiepreispauschale partizipieren konnte – außer Verhältnis stünde. Die Antwort der Staatssekretärin Kerstin Griese können Sie in der BT-Drucksache 20/6782 auf Seite 84 f. nachlesen. Wir halten Sie hier informiert.

Wehrübende Mitglieder

Die DRV hat ihre Verwaltungspraxis bezüglich wehrübender Personen geändert.

Betroffene Wehrübende, die abhängig beschäftigt sind und an einer Wehrübung teilnehmen, müssten einen Befreiungsantrag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder einen Antrag auf Erstreckung einer gültigen Befreiung auf eine berufsfremde, zeitweise ausgeübte nach § 6 Absatz 5 SGB VI stellen. Diese Personen seien nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sozialversicherungspflichtig.

Selbstständige würden nach dieser Auffassung wohl mangels Befreiungsmöglichkeit nicht berücksichtigt. Für weitere Fragen empfehlen wir unseren Mitgliedern sich an die DRV zu wenden.

Syndikusrechtsanwälte als Verbands- oder Vereinsgeschäftsführer

Bei Verbandsgeschäftsführern die eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft begehren muss die erforderliche Weisungsunabhängigkeit in der Satzung garantiert werden.

In dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.10.2022 (AnwZ (Brfg) 33/21) hat sich der Anwaltssenat mit der Frage befasst, ob ein als Geschäftsführer bei einem Verband tätiger Rechtsanwalt als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann, wenn die nach § 46 Abs. 4 BRAO erforderliche Weisungsunabhängigkeit im Geschäftsführeranstellungsvertrag garantiert wird.

Der Bundesgerichtshof hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des AnwGH Schleswig-Holstein auf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei ein Rechtsanwalt der als Geschäftsführer bei einem Verein, im konkreten Fall einem Arbeitgeberverband in Rechtsform eines eingetragenen Vereins, im Rahmen eines Geschäftsführeranstellungsvertrages tätig sei, kein normaler Arbeitnehmer. Vielmehr sei seine Stellung mit der eines GmbH- Geschäftsführers vergleichbar. Der Rechtsanwalt sollte dem Vorstand des Verbandes angehören und damit den Verband auch außen vertreten. Zudem sah die Verbandssatzung vor das der Geschäftsführer den Weisungen des Vorstandes unterliege.

Daher sei seine Stellung mit der eines GmbH- Geschäftsführers vergleichbar und daher seien die entsprechenden Grundsätze der Rechtsprechung für den GmbH- Geschäftsführer auf den Vereinsgeschäftsführer anwendbar.

Vor diesem Hintergrund sei die Regelung der Weisungsunabhängigkeit lediglich im Anstellungsvertrag als nicht ausreichend anzusehen. Die Weisungsunabhängigkeit müsse in der Satzung des Verbandes verankert sein.

Für Fragen betreffend die Zulassung wenden Sie sich bitte an die für sie zuständige Rechtsanwaltskammer.

ANWARTSCHAFTS- UND BEITRAGSBESCHEINIGUNGEN

Der Versand der Beitragsbescheinigungen über die im Jahr 2022 entrichteten Beiträge erfolgt Mitte Februar 2023.

Die Anwartschaftsmitteilungen Stand 01.01.2023 werden Mitte April 2023 versandt. Wir bitten höflich um Verständnis, dass die Erstellung individueller Anwartschaftsmitteilungen vor diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht möglich ist.

Änderung für Übergangsgebührnis- empfänger

Empfänger von sogenannten Übergangsgebührnissen, deren Nachversicherung nach § 186 SGB VI durchgeführt worden ist, werden seit dem 1. Januar 2023 von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b SGB VI ausgenommen.

Für berufsständisch versorgte Mitglieder ist nunmehr im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen festgeschrieben, §§ 11 b, 18 SVG.

Auch bei bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung durchgeführten Nachversicherungen soll es auf Antrag hin möglich sein, die bis dahin wegen des Bezugs von Übergangsgebührnissen an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge in die berufsständische Versorgung umzuleiten, § 231 SGB VI bzw. § 286 h SGB VI („Altfälle“).

Als Antragsausschlussfrist dazu sieht § 231 Abs. 10 SGB VI den 31. Juli 2023 vor.

Das Verteidigungsministerium hat angekündigt, die Betroffenen anzuschreiben und das entsprechende Antragsformular zu übersenden.

2022

Mitgliederrundschreiben 2022/2023

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben steht nun für Sie zum Download bereit.

BEFREIUNG VON DER DRV – ÄNDERUNG AB 01.01.2023

Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht kann ab dem 01.01.2023 ausschließlich online gestellt werden.

Dies ist unter www.e-befreiungsantrag.de möglich. Bitte beachten Sie, dass die DRV ab diesem Zeitpunkt keine Papieranträge mehr entgegennimmt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Informationsbeitrag vom 07.10.2022.

RENTE ERHÖHEN – FREIWILLIGE BEITRÄGE FÜR 2022 ZAHLEN

Auch in diesem Jahr können Sie noch freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk entrichten, um Ihre Rentenanwartschaft zu erhöhen und wohlmöglich in den Genuss weiterer steuerlicher Vorteile zu kommen.

Bitte beachten Sie hierzu, dass Sie im Jahr 2022 maximal einen Betrag in Höhe von 23.603,40 EUR inklusive Ihres Pflichtbeitrages entrichten können. Die maximale Höhe Ihrer freiwilligen Beitragszahlung errechnen Sie aus der Differenz des Höchstbeitrages abzüglich Ihres monatlichen Pflichtbeitrages für 12 Monate unter Berücksichtigung der Beitragspflicht aus den Sonderzahlungen (wie z.B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld etc.).

Im Übrigen werden freiwillige Beiträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2022 bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 25.639,00 EUR (bei Zusammenveranlagung sind es 51.278,00 EUR) im Rahmen des § 10 Abs. 2 a EStG berücksichtigt. Der beim Sonderausgabenabzug abzugsfähige Teil der Beiträge unter Berücksichtigung der vorstehenden Höchstbeträge beläuft sich im Jahr 2022 auf 94% (§ 10 Abs. 3 S. 4, und S. 6 EStG).

Damit Ihre freiwillige Zahlung dem Jahr 2022 rentenwirksam zugewiesen werden kann, muss der Beitrag spätestens am 30.12.2022 einem Konto des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gutgeschrieben worden sein.

Wenn Sie bereits das 57. Lebensjahr vollendet haben, beachten Sie bitte, dass Ihre freiwilligen Beiträge gemäß § 32 der Höhe nach beschränkt sind. Sollten Sie versehentlich den Höchstbeitrag aufgrund Ihrer freiwilligen Beitragszahlungen überschreiten, wird Ihnen der überzahlte Beitrag Anfang Januar 2023 erstattet.

Hier finden Sie ein speziell vorbereitetes SEPA-Formular zur einmaligen unkomplizierten freiwilligen Beitragszahlung. Alternativ können Sie natürlich auch unser Antragsformular für freiwillige Beiträge verwenden oder den Betrag einfach unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer rechtzeitig überweisen.

Lebensnachweise für Rentenempfänger

Wie bereits im diesjährigen Mitgliederrundschreiben angekündigt, verzichtet das Versorgungswerk seit Oktober 2022 auf die Anforderung von Lebensbescheinigungen.

Die Voraussetzungen konnten mit Hilfe des ABV e.V. und der Deutschen Post AG auf Grundlage des § 101 a SGB X geschaffen werden.

Auf Grund der Sensibilität der Mitgliederdaten und der Beteiligung mehrerer Stellen (Postrentendienst, DASBV) hat das Versorgungswerk zunächst eine umfangreiche Datenschutzprüfung durchgeführt und sodann eine sichere Implementation in das Bestandsverwaltungssystem veranlasst. Seit Mitte Oktober 2022 werden in Folge dessen keine Lebensbescheinigungen mehr von in der BRD ansässigen Leistungsbeziehern des Versorgungswerkes angefordert. Dies ist lediglich noch bei im Ausland residierenden Personen erforderlich, da der sog. Sterbedatenabgleich derzeit national begrenzt ist.

Deutscher Juristentag

Der 73. Deutsche Juristentag spricht sich dafür aus, dass Selbstständige ohne Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.

Ferner wünscht der Juristentag eine bessere Koordinierung der berufsständischen Versorgungswerke und der Beamtenversorgung mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies insbesondere bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Ebenfalls wurde empfohlen, ab 2030 das Renteneintrittsalter zu erhöhen.

Elektronisches Befreiungsverfahren

Ab dem 01.01.2023 ist es für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen verpflichtend, den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht elektronisch zu stellen. Eine entsprechende Verlinkung wird allen Mitgliedern auf unserer Homepage zeitnah zur Verfügung gestellt.

Die vorgenannte Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 6 des siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus dem Jahr 2020 (7. SGB IV-ÄndG). Durch Neufassung des § 6 Abs. 2 SGB VI, bzw. durch Anfügen zweier Sätze, wird sowohl der Antragssteller, die zuständige Behörde (DRV) und das beteiligte Versorgungswerk dazu verpflichtet, das Verfahren ausschließlich elektronisch abzuwickeln.

Im Ergebnis wird nur der Antrag in Papierform ersetzt, um das Verfahren effizienter und nachhaltiger durchführen zu können.

Entlastungspaket für Rentner

Zum 01.12.2022 erhalten Rentnerinnen und Rentner eine Energiepauschale in Höhe von 300,00 EUR als einkommenssteuerpflichtige Einmalzahlung.

Laut Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhält die Energiepreispauschale jedoch nur, wer im September 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Von den Rentenempfängern der berufsständischen Versorgungswerke – ebenso wie von den verbeamteten Versorgungsempfängern – ist in dem Beschluss des Koalitionsausschusses nicht die Rede.

Der ABV e.V. als Dachverband der Versorgungswerke hat bereits Kontakt mit allen Beteiligten aufgenommen, um auf diese Benachteiligung aufmerksam zu machen und eine mögliche verfassungswidrige Regelungslücke zu verhindern.

Wir werden unsere Mitglieder auf der Website stets über den aktuellen Stand informiert halten.

Update 06.10.2022: Der FAQ-Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde nunmehr dahingehend erweitert, dass Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke im Rahmen des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs nicht anspruchsberechtigt seien. Für diesen Personenkreis läge die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern.

Update 21.10.2022: Der Bundestag hat das vorgenannte Gesetz beschlossen. Der ABV e.V. als Dachverband der Versorgungswerke hat zugesichert, sich der Angelegenheit anzunehmen. Es handele sich nicht um eine reine Maßnahme zur Alterssicherung, sondern um eine allgemeine Pauschale zur Tragung der stark erhöhten Energiekosten. Wir halten Sie hier informiert.

Update 30.03.2023: Nach den uns vorliegenden Informationen sei das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestrebt, sich für die Berücksichtigung weiterer Personengruppen auszusprechen. Es habe den Prüfauftrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu den bisher bei der Energiepreispauschale unberücksichtigten Personengruppen erhalten. Über den dortigen Sachstand können diesseitig jedoch leider keine weiteren Informationen erteilt werden; die Prüfung sei aber bereits aufgenommen.

Update 25.05.2023: Die Prüfung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages ist abgeschlossen und das Ministerium kommt zu dem Ergebnis, dass der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des Personenkreises – welcher bislang nicht an der Energiepreispauschale partizipieren konnte – außer Verhältnis stünde. Die Antwort der Staatssekretärin Kerstin Griese können Sie in der BT-Drucksache 20/6782 auf Seite 84 f. nachlesen. Wir halten Sie hier informiert.

Neuregelung für Minijobber ab 01.10.2022

Ab dem 01.10.2022 liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 520,00 EUR nicht übersteigt.  

Sogenannte „Midijobber“, die am Stichtag 30.09.2022 durchschnittlich monatlich 450,01 EUR bis 520,00 EUR verdienen, bleiben für eine Übergangszeit aber weiterhin unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Diese Übergangszeit gilt bis zum 31.12.2023. Spätestens ab dem 01.01.2024 liegt dann bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 520,00 EUR ein Minijob vor.

Hintergrund dieser Bestandsschutzregelung ist, dass Arbeitnehmer, die am 30.09.2022 aufgrund ihrer Beschäftigung einen Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung genießen und diesen bei Anwendung des vom 01.10.2022 an geltenden Rechts verlieren würden, Bestandsschutz genießen und keine Schlechterstellung erfahren sollen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zu geringfügiger Beschäftigung.

33. SATZUNGSÄNDERUNG

Die Achte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 21.06.2022 eine Satzungsänderung beschlossen. Diese wurde am 21.07.2022 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 17 (S. 442) vom 01.09.2022 bekannt gemacht.

Neben redaktionellen Änderungen wurden unter anderem Regelungen die Nachversicherung betreffend konkretisiert und zur Vorbereitung einer digitalen medienbruchfreien Kommunikation Formerfordernisse – wie der Verzicht auf den eingeschriebenen Brief – angepasst.

Die gesamten Satzungsänderungen können Sie im Justizministerialblatt nachlesen.

Die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes steht für Sie zum Download bereit.

LEISTUNGSVERBESSERUNGEN ZUM 01.01.2023

Die Achte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 21.06.2022 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2021 festgestellt. Dem Vorstand ist mit großem Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 erteilt worden.

Auf Grundlage des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens hat die Achte Vertreterversammlung zudem eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2023 um 1,29 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 90,25 EUR beschlossen. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat diesen Beschluss als Aufsichtsbehörde am 25.08.2022 genehmigt.

Ebenfalls hat die Achte Vertreterversammlung eine Satzungsänderung beschlossen. Diese wurde am 21.07.2022 durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmig und im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 17 (S. 442) vom 01.09.2022 bekannt gemacht.

Neben redaktionellen Änderungen wurden unter anderem Regelungen die Nachversicherung betreffend konkretisiert und zur Vorbereitung einer digitalen medienbruchfreien Kommunikation Formerfordernisse – wie der Verzicht auf den eingeschriebenen Brief – angepasst.

Die gesamten Satzungsänderungen können Sie im Justizministerialblatt nachlesen.

Die aktuelle Satzung des Versorgungswerkes steht für Sie zum Download bereit.

Rechtsanwälte in STB oder WP Gesellschaften

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche rechtsberatend in einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt sind, können sich fortan nicht mehr allein aufgrund ihrer anwaltlichen Tätigkeit für ihren Arbeitgeber von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die DRV sieht eine Befreiungsmöglichkeit nur noch mit Syndikuszulassung vor.

Die Befreiungsformulare wurden seitens der DRV entsprechend angepasst.

Bei weiteren Fragen zum Zulassungsverfahren wenden Sie sich bitte an die zuständige Rechtsanwaltskammer.

Beratung von Arbeitgeberkunden durch Syndici

Juristen, die für Kunden ihrer Arbeitgeber tätig werden, wird nach einem Urteil des BGH (22.06.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19) grundsätzlich die Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft versagt.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setze voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers präge. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stelle keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar; dies auch dann nicht, wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat.

Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

Rechtsanwälte, die eine Rechtsanwalts-GmbH führen und nur Minderheitsanteile an dieser Gesellschaft halten, sind laut Urteil des BSG (28.06.2022 – B 12 R 4/20) trotz Geschäftsführerstellung mangels hinreichender gesellschaftsrechtlicher Gestaltungs- bzw. Rechtsmacht bezüglich dieser GmbH regelmäßig nicht selbständig tätig, sondern als abhängig beschäftigt anzusehen.

Aufgrund dieses Status muss von den betroffenen Personen dringend ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gestellt werden, um aus diesem Beschäftigungsverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer die Rentenbeiträge auch zukünftig an das Versorgungswerk zahlen zu können.  

Neuer Webauftritt

Wir freuen uns sehr, Ihnen mit unserem neuen Webauftritt serviceorientierte Inhalte rund um Ihre Mitgliedschaft präsentieren zu können. Der Zugriff erfolgt komfortabel über Schnellzugänge.

Im Bereich Service nach Gruppen finden Sie auf Ihre individuelle Situation zugeschnittene Informationen. In der Kategorie Service nach Themen bieten wir eine umfangreiche Zusammenstellung sämtlicher Inhalte. Über Mitteilungen an das VSW haben Sie die Möglichkeit, Ihre Anliegen dem VSW gegenüber mitzuteilen und erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Im Bereich Anträge finden Sie sämtliche Anträge und Anfragen die an das VSW gerichtet werden können im interaktiven PDF Format sowie die jeweils dazugehörigen Informationen. Zudem adressiert die Seite viele weitere Themen rund um Ihr Versorgungswerk. 

Mit dem Relaunch der Webseite möchten wir Ihnen einen besseren Zugang zu den oft komplexen Fragestellungen und Informationen geben und die Prozesse rund um Ihre Mitgliedschaft vereinfachen. Hierbei haben wir auf ein offenes und modernes Gesamterscheinungsbild geachtet, sowie den neuen Auftritt in Bezug auf Mobilfähigkeit und Barrierefreiheit optimiert. Da wir uns stetig verbessern wollen, nehmen wir auch Ihre Anregungen zu unserer Webseite gerne über unser Kontaktformular entgegen.

Anwartschafts- und Beitragsbescheinigungen

Der Versand der Beitragsbescheinigungen über die im Jahr 2021 entrichteten Beiträge erfolgt Mitte Februar 2022.

Die Anwartschaftsmitteilungen Stand 01.01.2022 werden Mitte April 2022 versandt. Wir bitten höflich um Verständnis, dass die Erstellung individueller Anwartschaftsmitteilungen vor diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht möglich ist.

Information zur Ermittlung der erweiterten Mitgliedsnummer

Im Rahmen des Arbeitgebermeldeverfahrens oder der Ausstellung einer A1-Bescheinigung wird die erweiterte 11-stellige Mitgliedsnummer des Versorgungswerkes benötigt.

Die Nummer setzt sich zusammen aus der Ihnen bekannten insgesamt 7-stelligen Mitgliedsnummer, der Kennzahl des Versorgungswerkes „057“ und einer generierten Prüfziffer. Sie können die vollständige Nummer unproblematisch unter Angabe der Mitgliedsnummer und der Kennzahl „057“ auf der Seite des DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen) ermitteln.

Digitalisierung des A1-Verfahrens

Seit dem 1. Januar 2022 ist das „A1-Verfahren“ für Selbständige vollständig digitalisiert. Die A1-Bescheinigung ist bei einer vorübergehenden selbständigen Tätigkeit im EU-Ausland, der Schweiz oder Großbritannien erforderlich, damit dokumentiert werden kann, dass für die Zeit der Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet. Dies ermöglicht eine unveränderte Entrichtung von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen.

Der Antrag kann im Hinblick auf § 106a SGB IV seit dem 01.01.2022 nur noch über das Portal „sv.net“ gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass hierzu die Angabe der erweiterten Mitgliednummer erforderlich ist.

Wartungsarbeiten am Faxserver

Wegen Wartungsarbeiten am Faxserver steht dieser zwischen dem 21.1.2022 und dem 23.1.2022 nicht zur Verfügung. Sie erreichen uns jedoch wie gewohnt unter der E-Mail info(at)vsw-ra-nw.de.

Mitgliederrundschreiben 2022

Wie bereits angekündigt, wird das Mitgliederrundschreiben 2022 nur noch auf der Homepage veröffentlicht. Damit leistet das Versorgungswerk einen Beitrag zur Nachhaltigkeit und geht weitere Schritte in Richtung Digitalisierung:

2021

Beschlüsse der Achten Vertreterversammlung

Die Achte Vertreterversammlung hat den vom Vorstand unter dem 25. März 2021 aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2020, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehen ist, einstimmig festgestellt. Dem Vorstand ist mit Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 erteilt worden.

Die Achte Vertreterversammlung hat des Weiteren auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses 2020 sowie des versicherungsmathematischen Gutachtens der Heubeck AG zum 31.12.2020 in ihrer Sitzung am 24. August 2021 einstimmig beschlossen, die Rentenanwartschaften für das Jahr 2022 nicht zu erhöhen. Insoweit verbleibt es bei einem Rentensteigerungsbetrag in Höhe von 89,10 EUR. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat diesen Beschluss als Aufsichtsbehörde am 14. September 2021 genehmigt.

Zur Begründung haben die Gremien des Versorgungswerkes eine an alle Mitglieder gerichtete gemeinsame Stellungnahme verfasst, die hier zum Download bereitsteht:

Aktuelle Fragen

Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.In einem kurzen von unserem Dachverband (ABV e.V.) erstellten Überblick finden Sie Antworten auf die derzeit wichtigsten Fragen in Bezug auf die Funktion der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und warum durch ihre Existenz – respektive der autarken Finanzierung – gleichermaßen eine Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.

Grundrentenzeiten können nicht im Versorgungswerk zurückgelegt werden

Grundrentenzuschläge nach dem Grundrentengesetz kommen ausschließlich den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gute. Zurückgelegte Zeiten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung stellen keine Grundrentenzeiten i.S.d. § 76g Abs. 2 SGB VI i.V.m. §§ 51, 55 SGB VI dar.

Lediglich sogenannte „vergleichbare Zeiten“, die im Versorgungswerk zurückgelegt wurden, können im Rahmen von Freibeträgen für Sie relevant werden. Auf Antrag werden Ihnen diese Zeiten im Nachgang zu einem Rentenbescheid bescheinigt.

Warnung vor „falschen“ Anrufern

Uns liegen Informationen vor, dass Unbekannte sich bei Mitgliedern anderer Versorgungswerke am Telefon als Mitarbeiter ausgegeben haben, um so an sensible Mitgliedsdaten zu gelangen bzw. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Versicherungsprodukte angeboten haben sollen.

In diesem Zusammenhang möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Versorgungswerk keine Vermarktung von Produkten betreibt.

Zwar ist in unserem Versorgungswerk ein solcher Fall bislang nicht bekannt, wir möchten Sie jedoch auf Grund der Vorkommnisse in anderen Versorgungswerken rein vorsorglich darauf aufmerksam machen und bitten um erhöhte Vorsicht.

Mitgliederrundschreiben 2021

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben ist online und kann hier als PDF heruntergeladen werden.

2020

Schließung des Versorgungswerkes

Ab dem 19. Dezember 2020 werden wir das Versorgungswerk für 14 Tage schließen. Wir folgen damit der Empfehlung der Bundesregierung und Ministerpräsidentenkonferenz, insbesondere zeitnah vor dem Weihnachtsfest in den Lockdown zu gehen, um für den Fall des familiären Zusammenkommens an Weihnachten die Infektionsgefahren zu mildern.

Sämtliche Zahlungseingänge bis zum 30.12.2020 werden wie gewohnt berücksichtigt, die Rentenzahlungen erfolgen fristgemäß. Allerdings dürfen wir Sie bitten, sämtliche dringenden Anfragen, auch solche zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen, dem Versorgungswerk bis zum 14. Dezember 2020 zuzusenden, damit diese rechtzeitig beantwortet werden können.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.

Leistungsanpassung zum 01.01.2021

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 17.08.2020 beschlossen, die Rentenanwartschaften für das Jahr 2021 nicht zu erhöhen. Insoweit verbleibt es bei einem Rentensteigerungsbetrag in Höhe von 89,10 EUR. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat diesen Beschluss am 29.10.2020 genehmigt.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Bundessozialgericht bestätigt, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01.04.2014 nach der Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI auch dann möglich ist, wenn in der Zeit vor dem 01.04.2014 nur der Mindestbeitrag an das Versorgungswerk geleistet wurde.

In der Vergangenheit war strittig, ob nach der Übergangsbestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI eine Befreiung für Zeiten vor dem 01.04.2014 auch dann erfolgen kann, wenn das Mitglied mangels einer erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht an das Versorgungswerk nur den Mindestbeitrag entrichtet hat. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat eine Befreiungsmöglichkeit stets verneint, da der Beitrag nicht aus den Einkünften eines Anstellungsverhältnis entrichtet worden sei.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 23.09.2020 (Az: B 5 RE 3/19 R) festgestellt, dass auch die Mindestbeitragszahlung eine einkommensbezogene Beitragszahlung im Sinne der Übergangsregelung darstellt. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung lege der Begriff „einkommensbezogen“ eine weniger strikte Relation zu der Höhe des erzielten Einkommens und der Beitragshöhe nahe als die von einzelnen Gerichten synonym verwendeten Begriffe „einkommensabhängig“ oder „einkommensgerecht“. Auf Grund des systematischen Zusammenhanges, in der die Regelung stehe, sei jedoch auch ein Mindest- oder Grundbeitrag zum Versorgungswerk als „einkommensbezogen“ anzusehen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verlange als Befreiungsvoraussetzung unter Buchstabe b ebenfalls, dass „nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind“.

In praktisch allen Satzungen der Versorgungswerke sei eine Beitragserhebung in pauschalierte Höhe durch Festsetzung sowohl eines Regelpflichtbeitrages als auch eines Mindestbeitrages vorgesehen. Beiträge in Höhe eines Prozentsatzes der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen werde allenfalls nur auf besonderen Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise festgesetzt. Pauschalierte Beiträge kenne auch das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 165 SGB VI in Form des Regelbeitrags und des Mindestbeitrags für versicherungspflichtige Selbstständige sowie des halben Regelbeitrags. Die Einkommensbezogenheit dieser pauschalen Beiträge sei in der Rechtsprechung bislang nicht in Frage gestellt worden.

Im Hinblick auf diese Entscheidung kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass noch anhängige Verfahren zu Gunsten der Mitglieder des Versorgungswerks entschieden werden.

Einkünfte als ehrenamtlicher Mandatsträger – Beitragspflicht zum Versorgungswerk

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss am 20.08.2020 – Az. 17 A 4414/19 – festgestellt, dass Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder des Versorgungswerks zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EstG zu zählen seien. Das Versorgungswerk muss daher diese Einnahmen bei der Beitragsfestsetzung zukünftig berücksichtigen. Der Umstand, dass der monatliche Versorgungsbeitrag in den letzten Jahren durch die Nichtberücksichtigung solcher Aufwandsentschädigungen möglicherweise fälschlich zu niedrig angesetzt wurde, vermittelt nach der oben zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit Blick auf die jährliche Ermittlung der Versorgungsbeiträge keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass auch bei zukünftigen Beitragsfestsetzungen Aufwandsentschädigungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Befreiungsrecht – Zulassung von Syndikusrechtsanwälten

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.06.2020, AnwZ (Brfg) 81 / 18) hat entschieden, dass hoheitliche Tätigkeiten auch im Rahmen einer juristisch geprägten Gesamttätigkeit mit der Unabhängigkeit der syndikusrechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbar seien. Der BGH hat geurteilt, dass insoweit ein Zulassungshindernis nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst sei zwar nicht von vorneherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. Es sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegenstehe, und die Belange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet seien. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO und damit ein Ausschluss der Zulassung ergebe sich hierbei insbesondere dann, wenn der Syndikusrechtsanwalt am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt sei.

Hieraus folgt für unsere Mitglieder, dass mit einer Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zukünftig zu rechnen ist, wenn Sie im Rahmen Ihrer Beschäftigung (auch) hoheitlich tätig werden können.

Update zu Kapitalanlagen in Zeiten der Corona Krise

Das Versorgungswerk ist bisher gut durch die Krise gekommen, auch wenn einzelne Investments in Mitleidenschaft gezogen wurden. Die Abwärtsbewegung an den Kapitalmärkten hat das Portfolio des Versorgungswerkes durch die sehr breite Aufstellung und durch das besonnene Handeln des Vorstands und der Geschäftsführung letztlich nicht massiv getroffen. Notverkäufe waren aufgrund der strategischen Ausrichtung, unserer hohen Reserven und der sehr guten Liquiditätssituation nicht notwendig. Dadurch haben wir von der starken Erholung an den Kapitalmärkten, die mittlerweile eingetreten ist, sehr profitieren und wieder in erheblichem Umfang stille Reserven aufbauen können. Dennoch befinden wir uns unverändert in dem stärksten Wirtschaftsabschwung nach dem zweiten Weltkrieg mit in großen Teilen noch immer unbekannten Auswirkungen auf nahezu alle Bereiche des Lebens. Deshalb bleibt die Krise präsent und die weitere Entwicklung an den Kapitalmärkten volatil.

Durch die Corona Krise werden bereits begonnene Entwicklungen beschleunigt bzw. verstärken sich. Investitionen in Einzelhandelsobjekte waren bereits vor der Krise aufgrund des zunehmenden Onlinehandels nicht mehr sinnvoll und erfahren aufgrund des monatelangen Lockdowns jetzt starke Wertverluste. Auch die bereits aktuell niedrigen Zinsen werden sehr wahrscheinlich noch länger sehr niedrig bzw. negativ bleiben. Deshalb wird das Versorgungswerk den Investitionsschwerpunkt in Sachwerte, insbesondere in Wohnimmobilien, Aktien und zunehmend auch in alternative Investmentklassen, wie zum Beispiel Infrastruktur beibehalten bzw. weiter verstärken.

Vorstand und Geschäftsführung arbeiten weiterhin höchst vertrauensvoll und sehr intensiv zusammen, um die bestmöglichen Entscheidungen in dieser andauernden, schwierigen Phase zu treffen.

Kapitalanlagen in Zeiten der Corona Krise

Die Kapitalanlagen des Versorgungswerkes sind breit diversifiziert über verschiedene Anlageklassen, Manager, Investmentstile und Regionen investiert. Aufgrund des massiven weltweiten Einbruchs der Kapitalmärkte nach Ausbruch des Corona-Virus mit bis zu 40% Kursverlusten bei Aktien, hat auch das Wertpapierportfolio (Aktien und Renten) des Versorgungswerkes gelitten. Wir verfügen aber aktuell noch über nicht unerhebliche stille Reserven in den Kapitalanlagen. Darüber hinaus bestehen massive Barbestände, die sich durch die sehr hohen Beitragsüberschüsse nach Auszahlungen der Renten, monatlich mit rd. 20 Mio. EUR weiter aufbauen. So bestehen keinerlei Liquiditätsengpässe und etwaige Notverkäufe von Wertpapieren mit Verlusten sind nicht notwendig. Vorstand und Geschäftsführung verfolgen intensiv die weitere Entwicklung an den Kapitalmärkten und wir sind uns einig, das haben auch die bereits hinter uns liegenden Krisen 2001 und 2008 gezeigt, dass wir jetzt die Ruhe bewahren und abwarten müssen, um Verluste nicht dauerhaft zu realisieren. 50 % der Kapitalanlagen sind von diesen kurzfristigen Kursschwankungen zunächst nicht betroffen und wir werden analysieren, wo langfristige Wertverluste festzustellen sind, wenn Klarheit über die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Pandemie besteht. Die weitere Entwicklung ist derzeit kaum absehbar.

Seien Sie versichert, dass wir alles daran setzen, das Versorgungswerk vor nachhaltigen Schäden zu bewahren. Vorstand und Geschäftsführung sind zuversichtlich, auch diese Krise zu bewältigen.

Beitragspflicht in Zeiten der Corona-Krise

In den letzten Tagen erreichen uns vermehrt Anfragen von Mitgliedern, ob wegen befürchteter Einkommensrückgänge die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung bestehe.

Hier gilt für Selbständige Folgendes:

Satzungsgemäß ist für die Beitragspflicht des Jahres 2020 das Einkommen des Jahres 2018 maßgebend. Eine Härtefallregelung ist jedoch in § 30 Abs. 4 Nr. 3 normiert. Danach kann ein Antrag auf Beitragsherabsetzung für das laufende Kalenderjahr in dem Fall gestellt werden, dass ein erheblicher Einkommensrückgang zu befürchten ist. Eine Erheblichkeit ist dann gegeben, wenn der Einkommensrückgang zu einem um 15 % geringeren Beitrag führt. Sollten Sie von einem solchen Einkommensrückgang ausgehen, können Sie beim Versorgungswerk einen schriftlichen – mit Ihrer Unterschrift vervollständigten – Antrag auf Anwendung dieser Härtefallklausel stellen und eine bezifferte Gewinnerwartung für das Jahr 2020 benennen. Gleichzeitig benötigen wir, sofern nicht bereits vorgelegt, den Einkommensteuerbescheid, zumindest aber die Ergebnisrechnung für das Jahr 2018. Der Beitrag des Jahres 2020 wird dann unter Vorbehalt neu festgesetzt werden, bis nach späterer Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 eine abschließende Prüfung möglich ist.

Für Angestellte gilt Folgendes:

Sind Sie von Kurzarbeit betroffen, wird Ihr Arbeitgeber dies bei der monatlich zu erstellenden Arbeitgebermeldung berücksichtigen, so dass die Höhe des Pflichtbeitrages automatisch angepasst wird. Im Falle des Eintritts einer Arbeitslosigkeit wird für Mitglieder, die für die Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, die Agentur für Arbeit auf Antrag die Beitragszahlung an das Versorgungswerk übernehmen.

Die Möglichkeit einer Stundung von Beiträgen besteht nicht.

Beachten Sie bitte, dass eine Verminderung der Beitragszahlung auch zu einer Verminderung der Höhe Ihres Versicherungsschutzes führt.

Geschäftsbetrieb in Zeiten der Corona-Krise !

Der Ausbruch des Corona-Virus entwickelt sich weiterhin dynamisch und erfordert drastische Maßnahmen für jeden Geschäftsbetrieb. Dabei steht die Gesundheit unserer Mitarbeiter und unserer Mitglieder im Vordergrund.

Wir haben bereits früh begonnen, einen Großteil der Arbeitsplätze auf Heimarbeit umzustellen und in der Geschäftsstelle in Düsseldorf ist eine Notbesetzung vorgesehen. Auch bei dieser Arbeitsweise ist der Schutz Ihrer persönlicher Daten gewährleistet. Alle Beitragseinzüge und Rentenzahlungen erfolgen zu den üblichen Fristen. Sie brauchen daher keine Bedenken zu haben, dass Rentenzahlungen nicht rechtzeitig erfolgen.

Bitte sehen Sie aktuell von persönlichen Besuchen im Versorgungswerk ab und schreiben Sie uns Ihr Anliegen. Wir werden uns in dringenden Fällen schnellstmöglich darum kümmern. Bei anderen Themen kann die Erledigung in solchen Zeiten vielleicht etwas dauern. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Kontaktdaten:

Fax 0211-350264
Mail info@vsw-ra-nw.de

Mitgliederrundschreiben 2020

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben ist online und kann hier als PDF heruntergeladen werden.

2019

Wechsel im Amt des Geschäftsführers

Rechtsanwalt Frank Lange, Dortmund, der als Geschäftsführer des Versorgungswerks ab dem 01.10.1993 tätig war, wird sein Amt zum 31.12.2019 niederlegen und zum 01.04.2020 in den Ruhestand treten.

Zu seiner Nachfolgerin hat der Präsident auf Beschluss des Vorstandes Rechtsanwältin Susanne Prossliner, Pulheim, bestellt, die ihr Amt als Geschäftsführerin des Versorgungswerkes am 01.01.2020 antreten wird.

Leistungsverbesserung zum 01.01.2020

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 9.7.2017 beschlossen, die Rentenanwartschaften für das Jahr 2020 nicht zu erhöhen. Insoweit verbleibt es bei einem Rentensteigerungsbetrag in Höhe von 89,10 EUR. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat diesen Beschluss am 15.11.2019 genehmigt.

Mitgliedsbeitrag 2020

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird im Jahr 2020 auf 6.900,00 EUR / Monat erhöht. Entsprechend gilt dieser neue Grenzbetrag auch für die Beitragsberechnung zum Versorgungswerk. Der im Jahr 2020 geltende Beitragssatz beträgt 18,6 %. Damit errechnet sich für das Jahr 2020 ein neuer Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.283,40 EUR / Monat.

Soweit Mitglieder den Beitrag in bestimmten 10tel-Stufen leisten, ergeben sich die einzelnen 10tel-Stufen aus der nachfolgenden Tabelle:

10tel-Stufen (in EUR)

1/10128,34
2/10256,68
3/10385,02
4/10513,36
5/10641,70
6/10770,04
7/10 898,38
8/10 1.026,72
9/101.155,06
10/10 1.283,40
11/101.411,74
12/101.540,08
13/101.668,42
14/101.796,76
15/101.925,10

Unser jährliches Mitgliederrundschreiben mit weiteren Informationen werden wir Ihnen in den nächsten Wochen übersenden.

Wir wünschen allen Mitgliedern ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2020.

Konstituierung der Achten Vertreterversammlung

In ihrer Sitzung vom 26.02.2019 hat sich die neu gewählte Achte Vertreterversammlung konstituiert.

Die Mitglieder der Vertreterversammlung haben

  • Herrn Dr. Christoph Hack, Köln, zum Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt,
  • Herrn Rainer Girmes, Krefeld, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden und
  • Frau Marion Meichsner, Bochum, zur zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Mitglieder der Vertreterversammlung haben nachfolgend in den Vorstand gewählt:

  • Rechtsanwalt Christian M. Segbers, Düsseldorf
  • Rechtsanwalt Dr. Axel Thoenneßen, Düsseldorf
  • Rechtsanwalt Wolfgang Ehrler, Herdecke
  • Rechtsanwalt Dr. Christoph Meyer-Rahe, Bielefeld
  • Rechtsanwältin Petra von Vietinghoff, Essen
  • Rechtsanwalt Albert Vossebürger, Köln
  • Rechtsanwältin Carmen Grebe, Köln

Im Anschluss an die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung hat sich der neu gewählte Vorstand des Versorgungswerks konstituiert und als Präsidenten Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Meyer-Rahe gewählt und als Vizepräsidenten Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Ehrler.

Nachfolgend sind in alphabetischer Reihenfolge die Mitglieder der Vertreterversammlung aufgeführt:

  • Boelke, Sven, Köln
  • Dr. Bölting, Isolde, Remscheid
  • Dr. Bohnenkamp, Andreas, Borken
  • Brisch, Britta, Köln
  • Dr. von Einem, Astrid, Köln
  • Fatouros, Bianca, Aachen
  • Fritze, Volker, Bonn
  • Girmes, Rainer, Krefeld, 1. stv. Vorsitzender der Achten Vertreterversammlung
  • Frommhold-Merabet, Annette, Münster
  • Gorißen, Dietmar, Kleve
  • Gotzen-Schmitz, Hildegard, Erkelenz
  • Dr. Hack, Christoph, Köln, Vorsitzender der Achten Vertreterversammlung
  • Dr. Kammerer-Galahn, Gunbritt, Düsseldorf
  • Kleinheyer, Susanne, Bonn
  • Dr. Korfmacher, Hans Wilhelm, Düsseldorf
  • Dr. Kruse, Cornelius, Bochum
  • Meichsner, Marion, Bochum, 2. stv. Vorsitzende der Achten Vertreterversammlung
  • Meier-van Laak, Nicola, Aachen
  • Dr. Meyer, Sebastian, Bielefeld
  • Müller, Ann-Christin, Rheine
  • Müller, Dörte, Düsseldorf
  • Nobel, Ruth, Bochum
  • Dr. Offermann-Burckart, Susanne, Grevenbroich
  • Peitscher, Stefan, Münster
  • Rehberg, Simone, Düsseldorf
  • Rosenbaum II, Birgit, Köln
  • Schäfer, Tobias, Wetter
  • Scharrmann, Timo, Essen
  • Schmidt-Lafleur, Volker, Bonn
  • Schons, Herbert, Duisburg

Mitgliederrundschreiben 2019

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben ist online und kann hier als PDF heruntergeladen werden.

2018

Mitgliedsbeitrag 2019

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird im Jahr 2019 auf 6.700,00 EUR / Monat erhöht. Entsprechend gilt dieser neue Grenzbetrag auch für die Beitragsberechnung zum Versorgungswerk. Der im Jahr 2019 geltende Beitragssatz beträgt 18,6 %.

Damit errechnet sich für das Jahr 2019 ein neuer Regelpflichtbeitrag in Höhe von 1.246,20 EUR / Monat.

Soweit Mitglieder den Beitrag in bestimmten 10tel-Stufen leisten, ergeben sich die einzelnen 10tel-Stufen aus der nachfolgenden Tabelle:

10tel-Stufen (in EUR)

1/10124,62
2/10249,24
3/10373,86
4/10498,48
5/10623,10
6/10747,72
7/10 872,34
8/10 996,96
9/101.124,58
10/10 1.246,20
11/101.370,82
12/101.495,44
13/101.620,06
14/101.744,68
15/101.869,30

Unser jährliches Mitgliederrundschreiben mit weiteren Informationen werden wir Ihnen in den nächsten Wochen übersenden.

Wir wünschen allen Mitgliedern ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2019.

Leistungsverbesserungen zum 01.01.2019

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 26.06.2018 eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2019 um 1,25 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 89,10 EUR beschlossen. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese Erhöhung am 31.08.2018 genehmigt.

Syndikusanwälte können wieder von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte ist am 01.01.2016 in Kraft getreten

[Text akual.] Als Folge des zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ist künftig wieder eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für eine Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber möglich. Der Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung ist hier einsehbar.

1.
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt / Syndikusrechtsanwältin

Durch die Neuregelungen in § 46 Abs. 2 bis 5 und § 46 a BRAO sind nunmehr die Voraussetzungen normiert, unter denen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer beantragt werden kann. Nach diesen Bestimmungen ist vom Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit dann auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende Merkmale geprägt ist:

  • die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten.
  • die Erteilung von Rechtsrat.
  • die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten.
  • die Befugnis, nach Außen verantwortlich aufzutreten.

Ferner muss die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts vertraglich und tatsächlich gewährleistet werden. Die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet nach Anhörung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über den Zulassungsantrag durch einen zu begründenden Bescheid. Sowohl der Antragsteller wie auch die gesetzliche Rentenversicherung können gegen diesen Bescheid Klage vor dem Anwaltsgerichtshof erheben. Erst nach Bestandskraft des Bescheides wird die Syndikuszulassung wirksam.

Zu beachten ist, dass bei jedem Arbeitgeberwechsel oder auch bei einer wesentlichen Änderung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei der Rechtsanwaltskammer ein Antrag auf Erstreckung der Zulassung auf das neue bzw. geänderte Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist.

2.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Erfolgt eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt besteht nunmehr wieder die Möglichkeit, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI über das Versorgungswerk eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beantragen. Der Vordruck (V6355) ist hier hinterlegt. Wird die Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft beantragt, kann die Befreiung rückwirkend erfolgen entweder zum Zeitpunkt der Beantragung der Syndikusrechtsanwaltszulassung oder zum Zeitpunkt des Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses erst nach der Antragstellung aufgenommen wurde. Da eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für ein konkretes Beschäftigungsverhältnis gilt, muss bei jedem Arbeitgeberwechsel ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

3.
Altfälle einer Befreiung für eine Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber

Hat ein Mitglied in früheren Jahren von der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Befreiung für eine Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber erhalten und besteht dieses Beschäftigungsverhältnis unverändert fort, so bleibt die Befreiung für die Dauer dieses unverändert ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses bestehen. Befreiungsrechtlich ist insoweit die Beantragung einer neuen Syndikusrechtsanwaltszulassung nicht erforderlich. Es könnte allerdings fraglich sein, ob das Mitglied sich dann innerhalb des unternehmerischen Geschäftsverkehrs noch als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bezeichnen darf. Die Rentenversicherung hat darüber hinaus bestätigt, dass Ausführungen, die wir unter Abschnitt I / 2 unseres Mitgliederrundschreibens 2014 / 2015 dargestellt haben, nach wie vor gültig sind. Ein Mitglied, das am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet hat, gilt also auch bei einem später vorgenommenen Arbeitgeberwechsel bei Fortbestand einer Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk nach wie vor als befreit. Ausgenommen von dieser Regelung sind allerdings Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.

Änderung der Verwaltungspraxis

Änderung der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Kein Fortbestand der sogenannten begleitenden Erstreckungsbefreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI

Unter dem 25.02.2016 haben wir Sie dahingehend informiert, dass bei einer vorliegenden Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zum einen bei anschließender Aufnahme einer befristeten berufsfremden Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist, zum anderen aber auch in dem Fall, dass parallel zu der anwaltlichen Haupttätigkeit eine befristete berufsfremde Tätigkeit ausgeübt wird. Im letztgenannten Fall hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im Wege einer begleitenden Erstreckungsbefreiung auch eine Befreiung für die berufsfremde Tätigkeit ausgesprochen.

Wir haben nunmehr die Nachricht erhalten, dass die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine solche begleitende Erstreckungsbefreiung nicht mehr erteilen will. Das Bundesversicherungsamt habe Bedenken gegen eine solche Praxis erhoben, da die von der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegte Prämisse, dass die Haupttätigkeit wenigstens in Höhe von 50 % einer anwaltlichen Tätigkeit entsprechen müsse, von einem Gesetz nicht gedeckt sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat sich daraufhin entschlossen, auf der Grundlage einer drei Jahre alten Entscheidung des Landessozialgerichts NRW zu einer geänderten Verwaltungspraxis zu kommen, nach der eine begleitende Erstreckungsbefreiung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI von dessen Wortlaut her grundsätzlich ausgeschlossen sein soll.

Betroffene Mitglieder sind daher auch in diesem Fall auf die Beschreitung des Rechtsweges angewiesen.

30. Satzungsänderung

Die Siebte Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 10. Oktober 2017 folgende Änderung der Wahlordnung beschlossen:

Die Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1985 wird wie folgt geändert:

§ 9 der Wahlordnung wird um Absatz 5 ergänzt:

„(5) Jede zur Wahl zugelassene Liste erhält die Möglichkeit, über ihre Wahlziele und ihre Bewerber die Mitglieder nach gestalterischen und terminlichen Vorgaben des Versorgungswerkes zu informieren.“

Die Satzungsänderung wurde nach Genehmigung durch das Ministerium der Finanzen im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 2 vom 15. Januar 2018, S. 15 bekannt gemacht.

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